„Protest gegen AfD muss auch in Ahaus möglich sein!“
Das Verwaltungsgericht Münster hat den Eilantrag der Grünen abgelehnt, die Protestbanner, die die Grünen unter den Plakaten der AfD aufgehangen hatten, bis zu einer Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache hängen zu lassen. Gegen diesen Beschluss werden die Grünen unmittelbar Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) erheben. „Es stehen hier grundsätzliche Fragestellungen im Raum, die das Verwaltungsgericht in seiner Eilentscheidung aus Sicht der Grünen nicht hinreichend gewürdigt hat“, sagte Dietmar Eisele, Vorsitzender und Bürgermeisterkandidat der Ahauser Grünen. Es bedürfe daher einer OVG-Entscheidung, „um auch in Zukunft Rechtssicherheit für den Umgang mit Wahlplakaten in Ahaus zu erhalten.“
Die Grünen sind empört, dass der Protest mit sog. Plakatstörern gegen die AfD in Ahaus nicht möglich sein soll. Die betrachten die Entscheidung von Bürgermeisterin Voss dazu als rechtlich vor allem aber auch als politisch falsch. „Etwas, das in allen anderen Städten und Gemeinden problemlos möglich ist, soll in Ahaus verhindert werden,“ so Eisele. Die Stadtverwaltung habe sich in dieser Frage völlig verrannt und betreibe einen enormen Aufwand, um die AfD vor den kleinen Plakaten der Grünen zu schützen. Die Grünen weisen zudem die Behauptung der Stadt zurück, mit ihrem Eintreten für die AfD wildes Plakatieren zu verhindern, da die Stadt selbst einräume, dass die Grünen die fraglichen Plakate jeweils als zweite Partei den Laternen angebracht hat. Somit sei völlig klar, dass der dort bereits plakatierenden AfD nicht der Raum zur Wahlwerbung streitig gemacht würde, sondern nur eine zusätzliche Protestbotschaft ergänzt werde. „Ein in einer Demokratie eigentlich völlig selbstverständlicher Vorgang.“ Zudem gäbe es auch andere Laternen mit einer Doppelbelegung im Stadtgebiet. Dass Bürgermeisterin Voss allerdings nur gegen die Grünen vorgehe und auch nur bei bestimmten Plakaten, soweit sie sich nämlich an den gleichen Laternen wie die Plakate der AfD befinden, zeige den wahren Charakter der Maßnahme.
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