Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Bündnis 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Ahaus (Legden, Heek) ist Ortsverband im Kreisverband Borken, Landesverband NRW, Bundesverband der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN.

(2) Der Ortsverband Ahaus hat seinen Sitz in 48683 Ahaus. Sein Tätigkeitsgebiet ist das Stadtgebiet Ahaus und -aus historischen Gründen- die Gemeindegebiete Legden und Heek, bis dort eigene Ortsverbände Bündnis 90/DIE GRÜNEN gegründet sind.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Das Grundsatzprogramm von Bündnis 90/DIE GRÜNEN in der gültigen Fassung ist Grundlage der politischen Arbeit des Ortsverbandes.

(2) Der Ortsverband entwickelt politische Vorschläge, macht diese bekannt, initiiert und unterstützt diesbezügliche Aktivitäten und organisiert die Kandidaturen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN auf allen Ebenen. Dabei arbeitet der Ortsverband mit interessierten Bürger/innen und Organisationen zusammen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in neo-faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft von Bündnis 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

(2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Ahaus gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von Bündnis 90/DIE GRÜNEN schriftlich erklärt werden.

(3) Ein Antrag auf Mitgliedschaft bei Bündnis 90/DIE GRÜNEN kann schriftlich oder „online“ beantragt werden und ist dem Ortsverband Ahaus zuzuleiten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.

(5) Der Ortsverband Ahaus bietet in Anwendung bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen die Möglichkeit einer Probemitgliedschaft. Eine Probemitgliedschaft ist beitragsfrei und auf einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten befristet. Probemitglieder können an allen Mitglieder- und Delegiertenversammlungen der Partei teilnehmen. Sie haben dort Rede und Antragsrecht. An Wahlen und Abstimmungen können Probemitglieder nicht teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung von Bündnis 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken; an Bundesversammlungen als Gast teilzunehmen; im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat; sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben; innerhalb von Seite 2 Bündnis 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben; an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Grundkonsens von Bündnis 90/DIE GRÜNEN und die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten; satzungsgemäß gefasste Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen; seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.

(3) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag nach Maßgabe der vom Bundes-, Landesverband NRW vorgegebenen Regelungen, ggfs. unter Anwendung der von einer Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.

(4) Der Mitgliedsbeitrag beim Ortsverband Ahaus ist -soweit mit dem Mitglied keine andere Regelung vereinbart- zum 15. Kalendertag eines jeden Monats fällig. Der Mitgliedsbeitrag soll möglichst per Lastschrift einziehbar sein.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste oder Tod.

(2) Ein Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Ein Austritt muss laut vorgegebener (Bundes)-Satzung schriftlich erfolgen und dem Vorstand des Ortsverbandes Ahaus zugehen. Der Austritt wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail bestätigt. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden –gesetzlich so bestimmt- nicht (auch nicht anteilig) zurückgezahlt.

(3) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Das Weitere regeln landes-, ggfs. bundesrechtliche Vorschriften.

(4) Zahlt ein Mitglied zwei Mal in Folge zum Fälligkeitstermin (15. Kalendertag eines Kalendermonats) bzw. zu vereinbarten Terminen seinen Mitgliedsbeitrag nicht, so wird es mit Zahlungsfristsetzung schriftlich gemahnt. Wird auch zum dritten Fälligkeitstermin bzw. zur Zahlungsfristsetzung nicht gezahlt, so gilt die Mitgliedschaft mit Ablauf des letzten Kalendertages des Monats der Zahlungsfristsetzung als erloschen. Die Folgen der Nichtzahlung werden dem Mitglied schriftlich oder per E-Mail übermittelt. Sofern bis Ablauf des dem Mitglied mitgeteilten Kalendertags alle noch säumigen Mitgliedsbeiträge auf einem Girokonto des Ortsverbandes eingegangen sind oder bei der/dem Schatzmeister/in in bar gezahlt wurden, bleibt die Mitgliedschaft bestehen.

§ 6 Organe

Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Ortsverbandes. Sie beschließt den Haushaltsplan, entscheidet über Satzung und Ordnungen sowie über Entlastung und Wahl des Vorstandes. Sie wählt die KandidatInnen für die Teilnahme an Wahlen. Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüferlnnen zu prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung vor Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.

Vorstand, Delegierte und Rechnungsprüfer*innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen und/oder soweit die Mitgliederversammlung dies nicht anders festlegt. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist Seite 3 durch Zweidrittelmehrheit in einer Mitgliederversammlung möglich soweit sie vorher (unter Einhaltung der Ladungsfristen) als Tagesordnungspunkt beantragt worden ist.

(2) Eine Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der geschäftsführende Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 20 Prozent der Mitglieder, mindestens aber drei Mitglieder eine Einberufung unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheiten schriftlich und/oder per E-Mail beantragen. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, sofern mit einfacher Mehrheit nicht anders beschlossen wird.

(3) Der geschäftsführende Vorstand beruft eine Mitgliederversammlung per E-Mail mit einer Frist von sieben Kalendertagen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung ein (Absendetag der Einberufung/Einladung per E-Mail zählt bei der Fristberechnung mit). In dringenden Fällen beträgt die Frist drei Kalendertage, wobei in der Einberufung/Einladung die Dringlichkeit vom geschäftsführenden Vorstand begründet werden muss.

(4) Eine Einberufung/Einladung erfolgt immer an die vom Mitglied zuletzt genannte EMailadresse. Ein Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Änderung seiner E-Mailadresse dem OV Ahaus/Vorstand rechtzeitig bekannt gegeben wird. Bei einer „nicht zustellbaren“ bzw. zurückkommenden E-Mail gilt eine Einberufung/Einladung als fristgerecht versandt. Sofern ein Mitglied dies wünscht, erfolgt eine Einberufung/Einladung schriftlich per Post. Zur Wahrung der Frist gilt das Datum des Poststempels (Absendetag der Einberufung/Einladung zählt bei der Fristberechnung mit).

(5) Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit soweit diese Satzung und/oder eine andere Norm nichts anderes bestimmt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung geändert werden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung/Einladung und solange mindestens vier Mitglieder anwesend sind, beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit muss auf Antrag eines erschienenen Mitgliedes durch den Vorstand festgestellt werden. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, hat der Vorstand unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einberufen und die noch nicht abgehandelten Tagesordnungspunkte auf die neue (vorläufige) Tagesordnung zu setzen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, darunter möglichst eine Frau und der/dem Schatzmeister/in sowie –sofern durch eine Mitgliederversammlung gewählt– zwei Beisitzer/innen. Die beiden Vorsitzenden und die/der SchatzmeisterIn bilden den geschäftsführenden Vorstand, der den Ortsverband gemäß § 26 (2) BGB nach außen vertritt und die laufenden Geschäfte führt.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder bei Beschlussfassung anwesend sein.

(3) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, ist zur nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl anzuberaumen.

§ 9 Ordnungsmaßnahmen

(1) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.

(2) Weiteres richtet sich nach den Kreis,- landes- und bundesrechtlichen Bestimmungen.

§ 10 Finanzordnung

Die Finanzordnung richtet sich nach dem fünften Abschnitt des Parteiengesetzes (PartG).

§ 11 Satzungsbestandteile- und änderungen

Teil dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes ist die Finanzordnung und das Frauenstatut des Landesverbandes NRW. Änderungen der Satzung sind bei Mitgliederversammlungen mit Zwei-Drittel-Mehrheit möglich. Anträge zu Satzungsänderungen sind wegen der rechtlichen Bedeutung schriftlich beim Vorstand zu stellen, der sie auf die (vorläufige) Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung setzt. Änderungen der Satzung sind nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

§ 12 Auflösung

Über die Auflösung des Ortsverbandes Ahaus entscheidet die Mitgliederversammlung mit ZweiDrittel-Mehrheit. Anträge zur Auflösung des Ortsverbandes Ahaus sind wegen der rechtlichen Bedeutung schriftlich beim Vorstand zu stellen, der sie auf die (vorläufige) Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung setzt. Anträge zur Auflösung des Ortsverbandes Ahaus sind nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich. Sofern der Ortsverband Ahaus aufgelöst wird, gehen Einnahmen und Vermögen auf den Kreisverband Borken über.

§ 13 Beurkundungen von Beschlüssen

Beschlüsse der Organe des Ortsverbandes werden in Protokollen festgehalten, die von den Mitgliedern eingesehen werden können. Für die Protokollierung ist der Vorstand verantwortlich. Das gefertigte Protokoll muss von der/dem Protokollführer*in und mindestens einem Vorstandsmitglied unterschrieben werden.

§ 14 Abschlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung nicht mit Landes-, Bundesnormen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN vereinbar sein und wird dies von einer zuständigen Stelle festgestellt, werden die beanstandeten Bestimmungen geändert.

§ 15 Inkrafttreten

Änderungen der Satzung oder ihrer Bestandteile oder über andere Regelungen treten mit der Verabschiedung (Beschluss) in Kraft. Gleichzeitig tritt die alte Satzung mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung außer Kraft.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 23.10.2010. Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 10.03.2020.