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Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen durch die MEE-Wind GbR

Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW zur Ungültigkeit des Sachlichen Teilflächennutzungsplan – Konzentrationszonen für die Windenergie erteilt die Stadt Ahaus ihr gemeindliches Ein-vernehmen zur Errichtung und Betrieb der von der Klägerin MEE-Wind GbR beantragten Windkraftanlagen gegenüber dem Kreis Borken. Mit der MEE-Wind GbR ist dazu Einvernehmen zu erzielen, dass die Möglichkeit für die Bürger*innen der Stadt besteht, sich an der Errichtung der Anlagen in Form eines Bürgerwindparks nach dem Vorbild – oder ggf. sogar in Kooperation mit – der AHL Energiegenossenschaft zu beteiligen.

Begründung:

Die Windenergie hat in Nordrhein-Westfalen das größte Potenzial aller erneuerbaren Energien. Sie ist eine der zentralen Säulen der Energiewende in NRW und damit essenziell für den Klimaschutz. In Folge der Bremserpolitik der schwarz-roten Bundesregierung ist der Ausbau der Windenergie in Land jedoch zusammengebrochen. Das erste Quartal 2019 war mit Abstand das schwächste in diesem Jahrhundert und im Vergleich zum ersten Quartal des Vorjahres wurde mit 134 Megawatt 90 Prozent weniger Leistung aus-gebaut.

Auch die Stadt Ahaus gibt der Windkraft zu wenig Raum. Das hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW festgestellt und den sogenannten Sachlichen Teilflächennutzungsplan – Konzentrationszonen für die Windenergie – der Stadt Ahaus für ungültig erklärt. Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass der Flächennutzungsplan der Stadt Ahaus der Windenergienutzung substanziell nicht ausreichend Raum schafft und verweist auf formelle als auch inhaltliche Mängeln bei der Planung der Stadt.

Die Verwaltung schlägt nun vor, das gesamte Stadtgebiet erneut auf mögliche Nutzung für die Windenergie untersuchen lassen, um auf diese Weise einen neuen Flächennutzungsplan zu erstellen. Das führt zu einem Stillstand bei der Errichtung neuer Windkraftanlagen in Ahaus für den Zeitraum der neuen Planungen. Es ist hierbei von etwa zwei bis drei Jahren auszugehen, in der keine weitere Windkraftanlage in Ahaus errichtet würden. Gerade mit Blick auf die Klimaschutzziele eine nicht annehmbare weitere Verzögerung des Ausbaus erneuerbarer Energie in Ahaus.

Die Voraussetzungen für die Erstellung eines rechtswirksamen Flächennutzungsplanes sind kompliziert, wie die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes zu Lasten der Stadt eindrucksvoll illustriert. Deshalb ist es nicht auszuschließen, dass selbst nach einem längeren Planungszeitraum die dann festgesetzten Regelungen einer juristischen Überprüfung ein weiteres Mal nicht standhalten können.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes schafft zumindest dahingehend Klarheit, dass die Flächen der MEE-Wind GbR für die Errichtung von Windkraftanlagen in besonderem Maße geeignet sind. Auch das vorliegende Artenschutzgutachten weist keine Beeinträchtigungen aus, die der Errichtung und dem Betrieb von mehreren Windkraftanlagen entgegenstehen. Durch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Errichtung und Betrieb der Anlagen könnte sich die Stadt Ahaus in verlässlicher Weise der Erreichung der vom Oberverwaltungsgericht angemahnten 10 Prozent-Grenze annähern und würde einen großen Beitrag zum Klimaschutz leisten.

Um allen Bürgerinnen der Stadt die Gelegenheit zu geben, sich an Errichtung und Betrieb der Anlagen zu beteiligen, ist mit der MEE-Wind GbR Einvernehmen darüber zu erzielen, dass die Anlagen wenigstens in Teilen als Bürgerwindpark konzipiert werden und die Bürgerinnen nach dem Vorbild der AHL Energiegenossenschaft Anteile an den Anlagen zeichnen können. Die MEE-Wind GbR hat hierzu bereits Bereitschaft signalisiert.

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