Einsatz von genehmigungspflichtigem RC-Schotter

Der Einsatz von Recyclingbaustoffen (wie z.B. RC-Schotter, Bauschutt usw.) und industriellen Nebenprodukten (wie z.B. Aschen und Schlacken) als Unterbau- oder Auffüllmaterial ist erlaub­nispflichtig gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz WHG. Der Gesetzgeber hat hier bewusst auf eine sogenannte Mindermengenregelung oder Bagatellgrenze verzichtet. Das bedeutet, dass bereits der Einbau geringer Mengen an Recyclingstoffen erlaubnispflichtig ist. Gänzlich verboten ist der Einbau in Wasserschutzgebieten und überall dort, wo das Grundwas­ser sehr oberflächennah ansteht.

In diesem Zusammenhang bittet die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN die Verwaltung daher, die folgenden Fragen zu beantworten:

  1. Wie viele Anträge zum Einsatz von Recyclingbaustoffen wurden in dem Jahr 2018 und aktuell 2019 gestellt und genehmigt? Bitte getrennt nach gewerblicher und privater Be­antragung.
  2. Werden bei Baumaßnahmen seitens der Bauaufsicht Untersuchungen des verwendeten Auffüllmaterials vorgenommen? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen? Wenn nein, wieso nicht?
  3. Sind seitens der Verwaltung Fälle bekannt, in den widerrechtlich ohne Genehmigung Recyclingstoffe verwendet wurden? Wenn ja, wie wurde in diesen Fällen verfahren?
  4. Wird im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung bereits auf die gesetzlichen Vorga­ben zum Einbau von Recyclingstoffen hingewiesen?

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