Präambel
Die Grüne Jugend (GJ) Ahaus sieht sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der jungen Grünen und grün-nahen Jugendlichen. Die politische Arbeit ist an den Leitbildern Ökologie, Frieden, Gleichstellung der Geschlechter, Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität, Antifaschismus und Antirassismus orientiert. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der Grünen Jugend Ahaus.
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Ahaus (GJ-AH).
(2) Die Grüne Jugend Ahaus ist der angegliederte Jugendverband von Bündnis 90/ Die Grünen in Ahaus, jedoch politisch und organisatorisch selbständig. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Ahaus und – aus historischen Gründen – die Gemeindegebiete Legden und Heek, bis dort eigene Basisgruppen Grüne Jugend gegründet sind.
(3) Der Sitz der Grünen Jugend Ahaus ist Ahaus.
§2 Aufgaben
Die GJ Ahaus stellt sich folgende Aufgaben:
(1) Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit
(2) Zusammenarbeit mit anderen Jugendinitiativen und Interessengruppen außerhalb von Bündnis 90/Die Grünen
(3) Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen
(4) Vertretung der Ziele und Grundsätze der GJ Ahaus innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei Bündnis 90/Die Grünen entsprechend den geltenden Beschlüssen
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Grünen Jugend Ahaus kann jede natürliche Person bis zum vollendeten 28. Lebensjahr werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der GJ Ahaus bekennt. Ein Mindestalter gibt es nicht. Mitglieder der Grünen Jugend Nordrhein-Westfalen aus dem Gebiet der GJ Ahaus sind Mitglieder der Grünen Jugend Ahaus und umgekehrt.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei einer Gliederung der Grünen Jugend oder bei Bündnis 90/Die Grünen beantragt werden. Gegen die Zurückweisung des Antrags kann das Schiedsgericht der Grünen Jugend Nordrhein-Westfalen angerufen werden.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen parteipolitischen Organisation in Deutschland außer allen Organisationen, die zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zählen, ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in der GRÜNEN JUGEND NRW und in einer faschistischen, antisemitischen, rassistischen, antifeministischen, demokratiefeindlichen oder anderen diskriminierenden und den Grünen Jugend Werten entgegenstehenden Organisation schließen sich aus.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der Grünen Jugend Ahaus zu bekleiden und Anträge auf der Mitgliederversammlung (MV) zu stellen.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 28. Geburtstag oder durch Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht der Grünen Jugend Nordrhein-Westfalen.
(6) Eine altersunabhängige Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder sind weder wahl- noch stimmberechtigt.
(7) Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
§4 Gliederung und Aufbau
(1) Die Grüne Jugend Ahaus setzt sich aus den Einzelmitgliedern zusammen.
(2) Organe der Grünen Jugend Ahaus sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.
(3) Alle Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Sie können die Öffentlichkeit mit 2/3-Mehrheit ausschließen.
§5 Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die MV ist das höchste beschlussfassende Gremium der Grünen Jugend Ahaus. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand elektronisch (per e-Mail) oder auf vorherigem Wunsch schriftlich unter Angabe des Tagesordnungsvorschlags mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich oder per e-Mail zu stellen.
(2) Die MV
– bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit der GJ Ahaus,
– nimmt Berichte entgegen,
– beschließt über eingebrachte Anträge, wählt den Vorstand in geheimer Wahl und
entlastet ihn, wählt Projekt- und Fachbereichskoordinator*innen
– beschließt über die Satzung und über Satzungsänderungen,
– berät und beschließt den Haushalt,
– nimmt den Kassenbericht entgegen.
(3) Anträge sollten (müssen aber nicht) mindestens drei Tage vor der MV eingereicht werden, satzungsändernde Anträge müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand muss sie mit der Einladung verschicken, beziehungsweise im Nachhinein per e-Mail oder öffentlich (beispielsweise auf der Website, in einem Wiki o.ä.) zugänglich machen.
(4) Beschlüsse der MV sind schriftlich niederzulegen.
(5) Stimmberechtigt sind:
– Mitglieder der GJ Ahaus.
§6 Vorstand
(1) Der ehrenamtlich tätige Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der MV. Er vertritt die Grüne Jugend Ahaus nach außen gem. § 26 II BGB und vor der Partei Bündnis 90 /Die Grünen.
(2) Der komplette Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Wahl eines neuen Vorstandes.
(3) Der Vorstand setzt sich aus zwei Sprecher*innen und einem*r Schatzmeister*in zusammen und kann auf Antrag um eine beliebige Anzahl von Beisitzer*innen erweitert werden. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.
(4) Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich einen politischen und organisatorischen Rechenschaftsbericht sowie einen gesonderten Finanzbericht vorlegen.
(5) Mindestens 50% der Plätze müssen von Frauen besetzt sein. Sollte keine Frau auf den Platz der Sprecherin kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Es gibt keine Möglichkeit, diesen Platz zu öffnen. Auch offene Plätze müssen für den Fall, dass keine Frau auf einem einer Frau zustehenden Platz kandidiert oder gewählt wurde, unbesetzt bleiben. Diese Regel kann aber von einem Frauenforum aufgehoben werden. Das Frauenforum entscheidet, ob die noch zu besetzenden offenen Plätze für alle Mitglieder freigegeben werden. Wird die Öffnung der Plätze abgelehnt, bleiben auch diese Plätze unbesetzt.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes.
§ 7 Allgemeine Bestimmungen
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Erreicht keine*r der Bewerber*innen die erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber*innen statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei einem Gleichstand wird ein erneuter Wahlgang durchgeführt, vor dem die Kandidat*innen die Möglichkeit besitzen einen Redebeitrag von maximal fünf Minuten zu halten. Bei erneutem Gleichstand entscheidet das Losverfahren.
(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Diese Satzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Einladung der über sie beschließenden Mitgliederversammlung fristgerecht angekündigt wurde.
§8 Auflösung
(1) Die Auflösung der GJ Ahaus kann nur durch eine eigens dafür einberufene MV mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt, sofern die MV nichts anderes beschließt, an Bündnis 90/Die Grünen Ortsverband Ahaus, mit der Auflage es für die Förderung der Jugend in der Partei zu verwenden.
§ 9 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft. Zuletzt geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.02.2020.